Mit einer Änderung im Strafgesetzbuch (StGB) soll im Bereich der „terroristischen Straftaten“ im § 278c StGB ein neuer Straftatbestand für „terroristische Drohungen“ eingeführt werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage der Justizministerin liegt dem Justizausschuss des Parlament vor (1948 d.B.). Wenn diese Drohung mit der im betreffenden Paragrafen genannten „terroristischen Eignung“ und dem dort bezeichneten Vorsatz begangen wird, soll eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren verhängt werden können. Bisher werden solche Delikte als „gefährliche Drohung“ mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet.
Laut den detaillierten Erläuterungen soll mit der Änderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der EU-Richtlinie Terrorismus und eine Entkräftung sämtlicher Kritikpunkte der Europäischen Kommission sichergestellt werden. Eine weitere Ergänzung im Bereich der terroristischen Straftaten im StGB zielt auf eine Klarstellung hinsichtlich der Vorsätzlichkeit der betreffenden Delikte ab.