Die neuen Regelungen des Maßnahmenvollzuganpassungsgesetzes 2022 führen aus Sicht der NEOS dazu, dass per 1. September 2023 auch Personen aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen sind, die als junge Erwachsene vor mehr als 15 Jahren schwerwiegende Straftaten unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen haben und nur deshalb nicht bestraft werden konnten, weil sie zum Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig waren. Es stehe die begründete Befürchtung im Raum, dass diese, plötzlich in die Freiheit und umfassende Selbstversorgung entlassenen, Personen mit ihrer neuen, komplett geänderten Lebenssituation nicht zurechtkommen und aus der dadurch bedingten Überforderung heraus neuerlich strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzen, so die NEOS. Es brauche konkrete Maßnahmen der Justizministerin in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen und Organisationen zur begleitenden Unterstützung und Betreuung für jene Untergebrachten, für die ab dem 1.September 2023 die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr vorliegen, so die Forderung ( 3401/A(E)).