Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit einem wegweisenden Beschluss die Grundlage für eine strukturierte Vorbereitung auf die Haftentlassung für langjährige Inhaftierte geschaffen. In einem Verfahren, das die bedingte Entlassung eines lebenslang Inhaftierten zum Gegenstand hatte, wurde betont, wie wichtig es ist, durch gezielte Lockerungsmaßnahmen Resozialisierung zu ermöglichen und den Übergang in die Freiheit realistisch zu gestalten.

Gericht fordert proaktive Vorbereitung durch Justizvollzugsanstalten

Der Verurteilte, der seit mehr als 30 Jahren in Haft ist, erhielt vom Gericht konkrete Vorgaben für seine verbleibende Zeit im Strafvollzug bis zu seiner geplanten Entlassung im Jahr 2026. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Justizvollzugsbehörde verpflichtet hat, einen klaren Zeitplan für begleitete und unbegleitete Haftausgänge zu erstellen. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die Resozialisierung unterstützen, sondern auch eine realistische Einschätzung der Legalprognose ermöglichen.

Wegweiser JVA, Justizvollzugsanstalt, (Symbolbild)

Ab Oktober 2024 soll der Verurteilte monatlich mindestens zwei unbegleitete Ausgänge erhalten, darunter Besuche bei seinem Therapeuten und Einkäufe zur Alltagserprobung. Ab 2025 wird eine Verlegung in den offenen Vollzug angestrebt, begleitet von einer gezielten Vorbereitung auf das Leben außerhalb der Haft. Das Gericht unterstrich, dass diese Schritte essenziell sind, um die Auswirkungen der langjährigen Haft auf die Fähigkeit zur Lebensbewältigung zu mindern.

Ein Meilenstein für die Resozialisierungspraxis

Mit diesem Beschluss betont das Thüringer Oberlandesgericht die Verantwortung der Justizvollzugsbehörden, langfristige Inhaftierte aktiv auf ihre Entlassung vorzubereiten. Diese Maßnahme dient nicht nur dem individuellen Freiheitsanspruch des Gefangenen, sondern auch der Sicherheit der Allgemeinheit, indem Rückfallrisiken minimiert werden.

Der Beschluss zeigt beispielhaft, wie gerichtliche Entscheidungen die menschenwürdige Behandlung von Inhaftierten fördern und gleichzeitig einen angemessenen Ausgleich zwischen Resozialisierung und Sicherheitsinteressen schaffen können.

OLG_Thringen_1_Ws_503_23_OCR

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert