Mit der zunehmenden Verlagerung des Lebens ins Internet und der Verwendung von Computertechnologien im Alltag gehe auch ein signifikanter Anstieg der Kriminalität in diesen Bereichen einher. Auch die jährlichen Cybercrime-Berichte des Bundeskriminalamts zeigten zuletzt eine deutlichen Anstieg. Dem „erhöhten sozialen Störwert“ verschiedener bestehender Cybercrime-Delikte soll durch eine deutliche Erhöhung von Strafdrohungen Rechnung getragen werden, sieht eine aktuelle Regierungsvorlage von Justizministerin Alma Zadić vor ( 2088 d.B.). Wer einen Computer hackt, dem sollen künftig bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe statt bisher sechs Monaten drohen. Bei Cyber-Angriffen auf kritische Infrastruktur erhöht sich der Rahmen auf bis zu drei Jahre bzw. im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auf bis zu fünf Jahre.
Mit den vorliegenden Änderungen im Strafgesetzbuch wird darüber hinaus auch bei den Straftatbeständen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eine Anhebung der Strafdrohungen vorgeschlagen. Zudem sollen die Verletzung bzw. Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen als Offizialdelikte ausgestaltet werden, um damit die geschädigte Person vom Kostenrisiko zu befreien, wenn sie die Strafverfolgung wünscht. Außerdem soll sie aufgrund der Sensibilität des Gegenstands darüber entscheiden können, ob gegebenenfalls überhaupt eine Strafverfolgung stattfinden soll. Angehoben werden soll auch die Strafdrohung zur Verletzung von Berufsgeheimnissen.
Damit einher gehe eine Verschiebung der Zuständigkeit für das Hauptverfahren vom Bezirksgericht zur Einzelrichterin bzw. zum Einzelrichter des Landesgerichts, was auch einen gewissen Bündelungseffekt sowie eine Erweiterung des Spektrums an Ermittlungsmaßnahmen mit sich bringen soll, so die Erläuterungen.
Auch im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird für die Straftatbestände zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eine deutliche Anhebung der Strafdrohungen vorgeschlagen, nämlich von bisher drei Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr. Damit soll auch die Umsetzung von EU-Vorgaben verbessert werden. Auch hier sollen die Straftatbestände von Privatanklage- in Ermächtigungsdelikte umgewandelt werden. Zudem soll eine Zuständigkeit der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters des Landesgerichts für das Hauptverfahren verankert werden, um auch hier den erwähnten Bündelungseffekt zu erreichen.